Wer in der Schweiz ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung bewohnt, musste bisher den Eigenmietwert versteuern. Der Staat berechnete, welchen Mietwert die eigene Immobilie ungefähr hätte, wenn sie vermietet wäre. Die Berechnung der fiktiven Miete wurde als Einkommen in der Steuererklärung angegeben und musste entsprechend versteuert werden.
Die Schweizer Stimmbevölkerung hat entschieden, dieses System abzuschaffen. In Zukunft soll der Eigenmietwert für selbst bewohntes Wohneigentum nicht mehr besteuert werden. Für viele Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet das eine Entlastung bei den Steuern, da das fiktive Einkommen wegfällt.
Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts verändert sich jedoch auch etwas anderes:
Verschiedene steuerliche Abzüge, die bisher möglich waren, werden künftig eingeschränkt oder ganz wegfallen. Bislang konnten Eigentümer beispielsweise gewisse Unterhalts-, Renovations- oder Instandhaltungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Diese Abzüge waren ein Ausgleich dafür, dass der Eigenmietwert versteuert werden musste. Da dieser künftig entfällt, sollen auch mehrere dieser Steuerabzüge nicht mehr möglich sein.
Für Eigentümer bedeutet das, dass einerseits die Steuer wegfällt, andererseits können bestimmte Kosten rund um das eigene Haus oder die Wohnung steuerlich nicht mehr abgezogen werden. Da der Eigenmietwert voraussichtlich ab dem 1. Januar 2029 abgeschafft wird, haben Sie jetzt noch Zeit, Arbeiten ausführen zu lassen, welche künftig nicht mehr abzugsfähig sein werden. Welche Leistungen und Arbeiten genau davon betroffen sind, zeigen wir auf in der übersichtlichen Zusammenstellung:
- Malerarbeiten (Innen- und Aussenanstrich)
- Bodenbeläge erneuern (Parkett, Laminat, Teppich, Platten)
- Fassadenarbeiten
- Reparaturen und Instandstellungen an der Immobilie
- Renovationen in Küche oder Bad
- Allgemeine Instandhaltung der Liegenschaft
- Werterhaltende Sanierungsarbeiten
- Energetische Sanierungen
- Wärmedämmung oder ähnliche Energiesparmassnahmen
- Umwelt- und Energieverbesserungen (auf Bundesebene)
Die Einschränkungen gelten hauptsächlich für selbstbewohntes Wohneigentum. Bei vermieteten Immobilien bleiben viele Unterhaltskosten weiterhin steuerlich abzugsfähig.
*Diese Aufzählung der Dienstleistungen bezieht sich auf die wireno AG. Die Liste ist nicht abschliessend und die wireno AG übernimmt keine Haftung.

